GegnerInnen des Nato-Angriffskrieges
gegen Jugoslawien hatten zu Beginn des Krieges die Soldaten aufgefordert,
sich nicht an dem Krieg zu beteiligen und die grund- und völkerrechtswidrigen
Befehle zu verweigern.(1)
Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt nun gegen alle veröffentlichten
Unterzeichnerlnnen des Aufrufs.(2)
Seit einigen Wochen werden vor dem Berliner Amtsgericht Tiergarten die
Prozesse geführt. Ausführlich begründeten die Angeklagten
immer wieder die Völkerrechtswidrigkeit dieses Krieges, indem sie
die Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzbefehles als auch der Kriegsführung
zeigten. Außerdem setzen sie sich mit der Pflicht der Soldaten auseinander,
Befehle, die zu Straftaten auffordern, nicht zu befolgen.
Politische Justiz
1999: Prozeßwelle gegen KriegskritikerInnen und FriedensaktivistInnen
Das Problem: Aufruf
zum Ungehorsam
Ein in der tageszeitung (taz) am 21. April
1999 veröffentlichter Aufruf führte zu Ermittlungsverfahren durch
die Berliner Staatsanwaltschaft gegen alle Unterzeichner und Verteiler.
Soldaten der Bundeswehr wurden in diesem Aufruf aufgefordert, ihre weitere
Beteiligung am Krieg zu verweigern. Ein Großteil der Beteiligten
hat inzwischen Strafbefehle erhalten. Geldstrafen in Höhe von insgesamt
2400 bis 7500 DM sind darin festgesetzt worden.(3)
Gegen diese haben die Beschuldigten Einspruch eingelegt. Derzeit und in
den kommenden Monaten laufen mehr als 90 Prozesse gegen Kriegsgegner und
Kriegsgegnerinnen - eine große Zahl von ihnen vor dem Amtsgericht
in Berlin-Tiergarten.(4)
In den Strafbefehlen werden Unterzeichnung und Weiterverteilung des Aufrufs
strafrechtlich unter § 111 StGB "öffentlicher Aufruf zu einer
Straftat" subsumiert. Der Paragraph selbst ist als sog. "Gummi-Paragraph"
bei kritischen Juristen/innen auch schon in anderen Zusammenhängen
umstritten. Vergleichbare §111-Massenstrafbefehle gab es z.B. nach
Tschernobyl (gegen AKW-Gegner) und als Reaktion auf Proteste gegen den
Zweiten Golfkrieg 1991ff. Auch das Mittel der 'Prozeßwelle' zielt
offensichtlich auf die Einschüchterung und Zermürbung politischen
Non-Konformismus'. In allen Prozessen geht es formal-juristisch um die
Frage, ob die Aufforderung an Soldaten der Bundeswehr, sich der Kriegsbeteiligung
zu entziehen, eine Straftat darstellt. Der NATO-Angriff auf den souveränen
Staat Bundesrepublik Jugoslawien war und ist nach Auffassung einer nicht
unbedeutenden Anzahl von Völkerrechtsexperten völkerrechtswidrig
und somit auch grundgesetzwidrig.(5)
Deshalb hätten Soldaten der Bundeswehr entsprechend dem Soldatengesetz
und ihrem Eid die Beteiligung an diesem Krieg nicht nur verweigern dürfen
sondern sogar müssen, um dem Leitbild des verantwortlichen 'Staatsbürgers
in Uniform' gerecht zu werden.
Die Prozesse: Freisprüche
In den bisher abgelaufenen Prozessen sind
verschiedene Richter zu verschiedenen, sich zum Teil widersprechenden Urteilsentscheidungen
gekommen. In vier Prozessen gab es zwei Freisprüche, eine Verurteilung
und eine Vertagung. Dr. Wilfried Kerntke wurde am 4. November 1999 freigesprochen,
da der Aufruf durch seine ausführliche Begründung nach Auffassung
der Richterin Gerske-Ridder Name durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
geschützt ist. Es sei unsinnig, so die Richterin, eine Argumentation
zwar führen, aber die logisch daraus folgende Handlung - hier die
Fahnenflucht - dann nicht mehr öffentlich fordern zu dürfen.
Die Richterin maß der Frage der Völkerrechtswidrigkeit allerdings
keine grundsätzliche Bedeutung bei und konnte es auf diese Weise vermeiden,
in dieser Frage Stellung zu beziehen.(6)
Der Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck wurde am 19. November 1999 ebenfalls
vom Vorwurf der Aufforderung zu Straftaten freigesprochen. Richter Modrowics
verwarf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, mit diesem
Aufruf seien Soldaten zur Gehorsamverweigerung und zur Fahnenflucht aufgefordert
worden. Da es aus "guten Gründen" Zweifel an der völkerrechtlichen
Grundlage des NATO-Einsatzes gäbe, sei, so der Richter, die Beteiligung
der Bundeswehr daran ebenfalls völkerrechtswidrig und somit grundsätzlich
rechtswidrig gewesen. Da Soldaten aber rechtswidrige Befehle nicht befolgen
müssen, könne auch eindeutig die Aufforderung zur Gehorsamsverweigerung
nicht strafbar sein. Die wörtliche Aufforderung "Entfernen Sie sich
von der Truppe!" im Aufruf müsse im Kontext zum ausführlichen
Aufruftext gelesen und verstanden werden. Wenn Soldaten aufgefordert werden,
ihre Beteiligung an einem rechtswidrigen Einsatz durch Entfernen zu beenden,
sei dies keine Straftat, denn gerade dann sei es angebracht, daß
sich Soldaten beispielsweise aus einem fremden Staatsgebiet entfernen.
Sollte jedoch irgendwann einmal - etwa durch ein Verfassungsgerichtsverfahren
- die Rechtmäßigkeit des Bundeswehreinsatzes bestätigt
werden, könne daraus keine Schuld für den Angeklagten abgeleitet
werde. Denn zum Zeitpunkt des Aufrufs sei diese Frage, so der Richter,
tatsächlich umstritten gewesen und der Angeklagte habe aus einer Unschuldsvermutung
heraus gehandelt. Der Aufruf sei darüberhinaus auch als eine Meinungsäußerung
zu werten. Ein Rechtsstaat "muß diese Meinungsäußerung
zulassen können und müssen."(7)
Wolfgang Kaleck erhob gleichfalls schwere Vorwürfe an die Berliner
Staatsanwaltschaft. Es gäbe genügend Anhaltspunkte, daß
sich Regierungsvertreter und Soldaten strafbar gemacht haben. Der Angriff
der NATO sei nicht nur durch das geltende Völkerrecht nicht gedeckt
gewesen, sondern auch die Art der Kriegsführung habe gegen humanitäres
Völkerrecht verstoßen. Die gezielte Bombadierung ziviler Einrichtungen
und Umweltzerstörung zur Zermürbung einer ganzen Bevölkerung
verstoßen gegen die Zusatzprotokolle zur Genfer Konvention.(8)
Schuldsprüche
In der Verhandlung am 18. November verhängte
Richter Pützhoven gegen Martin Singe eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je 100 DM. Der Angeklagte sei schuldig in zwei Fällen. Er habe
Soldaten öffentlich zu einem rechtswidrigen Verhalten, nämlich
zur Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung, aufgefordert. Ausserdem habe
er andere zur Straftat angestiftet, da in dem Aufruf ausdrücklich
dazu aufgefordert wurde, diesen zu verbreiten. Der Krieg mag zwar völkerrechtswidrig
gewesen sein. Der einzelne Soldat habe aber nicht die Möglichkeit,
über einen Befehl "im Großen und Ganzen" nachzudenken. Es liege
nicht in seiner Kompetenz, zu entscheiden, ob er einem Befehl folgen darf
oder nicht. Also müsse ein Soldat einen ihm erteilten Befehl auch
ausführen. Ansonsten mache er sich strafbar.(9)
Diese Urteilsbegründung erinnert an obrigkeitsstaatlich-militärischen
Kadavergehorsam in der Tradition des deutschen Militarismus. In nahtloser
Anknüpfung an wilhelminische Gepflogenheiten ist ein Soldat hier ein
bloßer Befehlsempfänger und daher für seine Handlungen
nicht zur Rechenschaft zu ziehen.(10)
Derartige Vorstellungen haben jedoch mit dem Ideal vom 'Staatsbürger
in Uniform', mit dem seit der Remilitarisierung der Bundesrepublik Deutschland
in den 50er Jahren die Existenz von Militär in der Demokratie legitimiert
wird, nichts zu tun. Auch die Staatsanwältin Jäger vertrat die
Auffassung, daß eine Armee nicht funktionieren könne, wenn ein
Befehlsempfänger erst prüfe, ob die Ausführung eines Befehls
gegen rechtliche Normen verstoße. Gleichwohl räumte sie ein,
daß das "Völkerrecht keine ausreichende Grundlage für diesen
Einsatz" hergäbe. Das Soldatengesetz schreibt allerdings vor, daß
ein Vorgesetzter "Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung
der Regeln des Völkerrechts ... erteilen (darf)." Laut Wehrstrafgesetz
dürfen Befehle dann nicht ausgeführt werden, wenn durch ihr Befolgen
eine Straftat begangen werden würde.(11)
Auch die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär(12)
hat noch im April '99 ein Anti-Kriegsplakat herausgegeben, für das
Ralf Siemens am 10. Dezember die juristische Verantwortung übernahm.
Unter der Überschrift "Es gibt viel zu tun. Packen wir`s an: Ja. Morden."
befinden sich die Portraits der für die deutsche Beteiligung am Krieg
der NATO verantwortlichen bundesrepublikanischen Politiker (Schröder,
Scharping, Fischer) sowie eine Chronologie der deutschen Auslandseinsätze
im persiflierten Stil der bundeswehreigenen Werbekampagne "Ja. Dienen.".
Der Verweis "Desertiert aus allen kriegsführenden Armeen!" zielt auf
die Verantwortung des einzelnen Soldaten der am Krieg beteiligten Armeen.
Die Bundeswehrsoldaten können jedoch gar nicht gemeint gewesen sein
- denn nach regierungsamtlichen Äußerungen aus dem späten
März und dem April '99 hat die Bundeswehr im Kosovo gar keinen Krieg
geführt! Richter Warnstädt kam aus einer ganz anderen Haltung
heraus "bei allem Verständnis für das edle Anliegen und den aufrichtigen
Angeklagten" - in altliberal-zynischem Habitus - nicht um die Rechtsordnung
herum und zu einem Schuldspruch (10 Tagessätze zu je 30 DM), mit dem
es Ralf Siemens nicht auf sich beruhen lassen wird. Zu bemerken bleibt
noch: Zwei Beweisanträge des Verteidigers Dr. Matthias Jahn, Verteidigungsminister
Rudolf Scharping in den Zeugenstand zu ordern, wurden mit der Begründung
abgelehnt, beim Einsatzbefehl für Kriegshandlungen gegen Jugoslawien
durch Scharping und die angeführten rechtswidrigen Aktionen der Bundeswehr
handele es sich um unbezweifelte zeitgeschichtliche Tatsachen, die keiner
Bezeugung bedürfen. Damit straften das Gericht und die Staatsanwaltschaft,
hier vertreten durch Oberstaatsanwalt Dalheimer, die zynische Regierungs-
und Staatsrhetorik ebenfalls Lügen - auf dem Rechtswege.(13)
Vertagungen und
Berufungen
Am 1. Dezember 1999 stand die Hauptverhandlung
gegen den Politologen Dr. Wolfgang Hertle an. Nach einem um 45 Minuten
verspäteten Prozeßbeginn und der gelangweilten Verlesung des
Aufrufes durch die Staatsanwältin Jäger konnte Dr. Hertle nur
zwei Sätze vorbringen, mit denen er sich zum Aufruf bekannte, als
Richter Herkewitz ihn unterbrach und ermahnte, zügig zum Punkte zu
kommen. Auf Einspruch des Rechtsanwaltes - es müsse ausreichend Gelegenheit
zur ausführlichen Stellungnahme gegeben sein - wurde die Hauptverhandlung
unterbrochen und ohne festen Termin auf April 2000 verschoben. Der Richter
schien sich im Vorfeld nicht mit der Materie beschäftigt zu haben
und hatte ohne Rücksicht auf die Brisanz und die Erfahrungen aus dem
Verlauf der vorhergehenden Verfahren lediglich eine halbe Stunde zur Verhandlung
angesetzt. Auch der Prozeßtermin für Dr. Volker Böge fand
in einem für das rege öffentliche Interesse viel zu kleinen Saal
statt und war zeitlich zu knapp kalkuliert. Nach den Einlassungen Böges
und seines Rechtsanwalts Tay Eich, die deutlich machten, wie dieser Krieg
gleich in mehrfacher Hinsicht gegen das Völkerrecht und das Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland verstieß, wurde das Verfahren abgebrochen
und auf den 16. 12. 99 vertagt.(14)
Der Prozeßtermin von Hanne und Klaus Vack und Dirk Vogelskamp am
7. Dezember 1999 wurde vom Gericht am Abend zuvor telegraphisch abgesagt.
Der Richter sei aus zeitlichen Gründen nicht ausreichend vorbereitet.
Die aus dem Rheinland nach Berlin bereits angereisten KandidatInnen sowie
eine große Anzahl von Freunden und Bekannten konnten die Nachricht,
die sie tatsächlich erst am Morgen erreichte - kurz vor dem eigentlichen
Termin um 11.30 - im Grunde nur noch für Feigheit oder Schikane oder
eine Kombination aus beidem halten, denn die kompletten Statements aller
Betroffenen und ihres Rechtsanwaltes lagen dem Gericht schon seit Wochen
vor und damit die gesamte Verteidigungsstrategie offen. Gegen alle Urteile
wurde Berufung eingelegt - gegen die Freisprüche will die Staatsanwaltschaft
und gegen seine Verurteilung Herr Singe auf der nächsten Instanzenebene,
dem Landgericht, vorgehen. Einer der Richter kritisierte denn auch die
"bedauerliche Ressourcenverschwendung", mehr als 30 Leute mit mehr etwa
90 Strafverfahren zu überziehen und damit die Amtsgerichte zu belasten.
Es könne nicht Aufgabe eines Amtsgerichtes sein, über die Frage
der Völkerrechtmäßigkeit des NATO-Angriffs zu entscheiden.
Diese Frage könne möglicherweise erst in einigen Jahren durch
höhere Gerichte entschieden werden, wozu es keiner Prozeßwelle
bedürfe, sondern eines einzelnen Verfahrens, das durch die Instanzen
ausgetragen werde und zu einem verallgemeinerbaren höchstrichterlichen
Beschluß führen könne.
Die Lawine rollt
weiter
Und so wird es dann auch weiterlaufen: Wie
bei Hanne und Klaus Vack, Dirk Vogelskamp und ihren Rechtsanwalt Günter
Urbanczyk, die sich nicht nur verteidigten. Sie klagten in ihrer Verteidigung
diejenigen an, die in höchsten Regierungsämtern sitzen und das
Völkerrecht sowie das Verfassungsrecht mißachtet haben: ,,Die
Bundesregierung hat die deutsche Verfassung rechtswidrig gebrochen. Schlimmer
noch: Nach § 80 des Strafgesetzbuches wird, wer einen Angriffskrieg
herbeiführt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mir Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren bestraft. - Selbstverständlich war es nicht
opportun, zum Beispiel die Herren Gerhard Schröder, Rudolf Scharping
oder Josef Fischer auf die Anklagebank zu bringen, sondern diejenigen anzuklagen,
die öffentlich die Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit dieses
Krieges anprangerten und zugleich die Soldaten aufforderten, ihr Gewissen
zu prüfen und sich der Beteiligung an diesem Angriffskrieg zu entziehen."(15)
Politische Justiz
1999
Politisch und eben auch juristisch bedenklich
bleibt jenseits aller Gerichtsrhetorik: Menschen, die zum Niederlegen der
Waffen in einem völkerrechts- und somit grundgesetzwidrigen Krieg
aufgerufen haben, stehen vor Gericht; diejenigen aber, die durch ihr politisches
Handeln einen nicht nur möglicherweise (mit wachsendem zeitlichem
Abstand sollte es auch dem letzten von der Kriegsberichterstattung Geprägten
klar werden) illegalen und illegitimen Krieg veranlaßt haben, bekleiden
nach wie vor ihre Posten in den Ämtern, Ministerien und der Bundesregierung.
Es werden allerdings keine Schauprozesse nach totalitärem Vorbild
durch eine gleichgeschaltete Justiz geführt. Das nicht. Aber mit Hilfe
einer Justiz bzw. einer Staatsanwaltschaft, der der Blick auf die politischen
Realitäten der Interessen- und Machtpolitik völlig abgeht, werden
radikale Antworten auf entscheidende politische Fragen (Kann, darf, soll,
muß die Bundesrepublik Deutschland ihre internationalen Interessen
auch mit Waffengewalt durchsetzen?) zunächst kriminalisiert. Dann
wird die originär politische Diskussion in die langwierigen Verfahren
der verschiedenen Instanzen und durch die Wirren des Prozeßrechts
verschleppt und zuguterletzt nach Jahren - wenn überhaupt - so nur
formal-juristisch und eben nicht politisch-demokratisch entschieden. Unterdessen
kann sich die sogenannte Politik - befreit von der nun ja kriminalisierten
Fundamentalkritik - weiterhin munter unter dem Deckmantel selbstauferlegter
Sachzwänge einer militärgestützen, machtvollen Außenpolitik
widmen. eus
Anmerkungen
(1) Dokumentation des Aufrufs: /pdf/aufruf.pdf
(2) Ständig aktuelle Prozeßtermine:
/home/prozesse.htm
Koordination der Kampagne für die Prozeßbetroffenen: Komitee
für Grundrechte und Demokratie e.V., Aquinostr. 7-11, 50670 Köln,
Telefon: 0221/97269 -20 und -30; Fax: -31 Solidaritäts-Seite: http://www.revolte.net/soli
(3) Die vergleichsweise hohe Spanne zwischen
niedrigstem und höchstem Betrag der festgesetzten Geldstrafen erklärt
sich durch die unterschiedlichen Einkommenssituationen der Betroffenen,
die bei der Festsetzung von Geldstrafen berücksichtigt werden.
(4) Es ergingen teilweise mehrere Strafbefehle
an die gleiche Person, weil der Aufruf kopiert, postalisch oder in Fußgängerzonen
verteilt worden war. Daher verteilen sich die ca. 90 Strafbefehle auf etwa
40 Personen.
(5) Vgl. die Beiträge zur völkerrechtlichen
Debatte in ami 7/99: Norman Paech: Recht oder Gewalt? Unterwegs zu einer
neuen Weltordnung; Bernd Ladwig: Der Kosovokrieg im Spannungsfeld zwischen
Moral und Recht, http://userpage.fu-berlin.de/ami/ausgaben/1999/7.htm;
auch Dieter Deiseroth in Neue Juristische Wochenschrift, Nov.
(6) vgl. taz 5.11.1999
(7) vgl. taz 20.11.1999
(8) ebda. In Österreich etwa wurde
den Regierungsverantwortlichen dieser Prozeß - wenn auch bisher nur
in symbolischer Form als ‚Volkstribunal' - am 4. Dezember gemacht. Dokumente
unter: http://members.magnet.at/rkl/archiv/Tribunal/tribunal.html
(9) vgl. taz 18.11.1999
(10) Rosa Luxemburg wurde Anfang 1914
ebenfalls wegen eines Desertationsauffrufs in ahnender Voraussicht des
bereits drohenden Krieges auf der Grundlage des gleichen §111 zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt.
(11) In den Prozessen gegen die Mauerschützen
wurde festgestellt, dass ein Befehl den Empfänger nicht davon entbinde,
die rechtliche Verantwortung für die Ausführung zu übernehmen,
vgl. taz vom 30.9.99, Seite 19.
(12) http://www.kampagne.de
(13) vgl. http://www.kampagne.de/presse/pi9945.html
(14) 10 Uhr, Raum D 107, Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
(15) Pressemitteilung des Komitees für
Grundrechte, 3. 12. 1999